Gartenordnung & Satzung
Gartenordnung
PARZELLE
- Gartenlauben/Gerätehäuschen dürfen nicht errichtet werden.
- Kleingewächshäuser dürfen nur im Norden der Parzellen errichtet werden.
- Wege und Beeteinfassungen innerhalb der Parzellen dürfen nicht mit Beton versiegelt werden.
- Die Bearbeitung darf nur durch den Pächter oder dessen nächste Angehörige erfolgen.
- Eine weitere Untervermietung oder Weiterverpachtung sind untersagt.
- Die Parzelle darf nicht brachliegen oder verwildern.
- Jeder Parzellenbesitzer pflegt den Weg westlich seiner Parzelle.
- Hecken über 50 cm oder Baume dürfen auf den einzelnen Parzellen nicht gepflanzt werden.
- Der Boden wird natürlich bewirtschaftet und gesund erhalten.
- Chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung (Herbizide) sind verboten.
- Für die ordnungsgemäße Beseitigung von Gartenabfällen hat jeder selbst zu sorgen. Die Lagerung von Abfällen und Unrat – jeglicher Art – ist verboten.
- Pflanzenabfälle sind zu kompostieren. Kranke Pflanzen gehören nicht auf den Kompost.
- Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen; eigener Müll ist wieder mitzunehmen.
- Das Verbrennen von Gartenrückständen ist verboten.
- Für Fäkalien dürfen im Garten keine Gruben angelegt oder Behälter aufgestellt werden.
- Innerhalb des Gemeinschaftsgartens sind Zäune nicht erlaubt.
- Gießen ist nur mit Gießkannen erlaubt.
GEMEINSCHAFTSFLÄCHE
- Sauberkeit und Ordnung in Garten und Gerätehütte sind ein Gebot für alle Mitglieder.
- Jeglicher Handel auf dem Grundstück ist verboten.
- Für jeden verursachten Schaden ist der Parzellenpächter verantwortlich. Jeder entstandene Schaden ist dem Vorstand sofort zu melden.
- Tierhaltung im Garten ist nicht gestattet.
- Hunde sind an der Leine zu führen und unter Aufsicht zu halten. Sie dürfen nicht stören. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.
- Offenes Feuer außerhalb des gemeinschaftlichen Grillplatzes ist verboten.
- In der Feuerstelle darf nur trockenes Holz verbrannt werden; erlaubt sind kleine Feuer, Anwohner dürfen durch Rauch nicht belästigt werden.
- Grillen ist erlaubt, soweit Anwohner nicht belästigt werden.
ARBEITSTREFFS
- Anwesenheit bei drei Arbeitstreffs im Jahr ist für Mitglieder obligatorisch (ausgenommen Fördermitglieder).
- Anwesenheit bei weniger als 3 Arbeitstreffs führt zur einen persönlichen Besprechung mit dem Vorstand und Kündigung.
- Begründete Anwesenheit bei weniger als 3 Arbeitstreffs wird vom Vorstand betrachtet.
- Familienmitglied darf anstatt eines Mitglieds zum Arbeitstreff kommen.
ALLGEMEINES
- Mit Ausnahme der Fördermitglieder leistet jedes Mitglied nachweislich 10 Arbeitsstunden im Jahr für den Verein. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde sind 10 Euro an die Vereinskasse zu entrichten. Maßgebend sind die Einträge in der aushängenden Liste.
- Es wird erwartet, dass Mitglieder an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen.
- Übernommene Aufgaben sind Pflichtaufgaben.
- Gäste sind willkommen, soweit sich Mitglieder nicht gestört fühlen.
- Private Veranstaltungen sind mit Auflagen möglich. Eine Anmeldung ist erforderlich.
- Das Vereinsgelände ist keine Toilette – auch nicht für Kinder.
- Sachspenden sind – nach Rücksprache mit dem Vorstand – willkommen.
- Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
- Es ist alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Garten stört.
- Der Verein übernimmt keine Haftung für die Folgen von Fehlverhalten seiner Mitglieder.
- Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich, ihre Aufsichtspflicht ist im Garten nicht aufgehoben.
Die Änderung der Gartenordnung wurde am 21.02.2020 auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist für alle Mitglieder verbindlich.
Satzung
Der Verein „Internationaler Garten Ditzingen e.V.“ versteht sich als ein Forum, in dem aus der Vielfalt von Sprachen, Arbeitsweisen, Kunst und Lebenserfahrungen neue Kommunikationsformen entstehen.
In der gleichberechtigten Zusammenarbeit von Menschen aus unterschiedlichen Ländern werden neue Konzepte von Arbeit und gesellschaftlichem Miteinander erprobt.
VEREINSZIELE
Der Verein „Internationaler Garten Ditzingen“ verfolgt das Ziel der Völkerverständigung. Dies geschieht im Wesentlichen durch gleichberechtigte Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache und Kultur im „Internationalen Garten Ditzingen“.
Der Verein fördert durch seine Aktivitäten die Begegnung, den Austausch und die Verständigung von Menschen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft. Er verfolgt dabei das Ziel der sozialen Integration.
Der Verein fördert darüber hinaus die Belebung der Eigeninitiative, Eigenarbeit und den Austausch von Wissen und sozialen Fähigkeiten.
Wichtige Inhalte sind Selbstorganisation, Eigenversorgung, Gesundheit, soziale Nähe, psychosoziales Wohlbefinden und persönliche Entfaltung aller Projektmitglieder – Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
Der Verein fördert die ökologische Gartenbewirtschaftung und ergänzt die vorhandenen Kompetenzen der Mitglieder durch fachliche Betreuung und Fortbildungsangebote.
- NAME UND SITZ DES VEREINS
- Der Verein führt den Namen ,,Internationaler Garten Ditzingen”.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den abgekürzten Zusatz ,,eingetragener Verein“ – e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Jahresbeitrages fest. Ein Mitglied des Vereins kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. - ORGANE DES VEREINS
- Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies wünscht.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Protokollführer unterzeichnet wird.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; über die Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Mitgliederversammlung
- SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen. - AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht der Vereinsauflösung muss mit der Einladung den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an TERRES DES HOMMES, die es unmittelbar zum Zweck der Integration von Flüchtlingen zu verwenden hat.